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Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Worauf ist nach einer missglückten Selbstanzeige zu achten?
[i]Beyer, NWB 11/2015 S. 769Der Albtraum eines jeden Beraters ist die missglückte Selbstanzeige. Gründe hierfür können sowohl auf Beraterseite als auch aufseiten des Steuerpflichtigen liegen, wenn dieser etwa keinen reinen Tisch macht und seinem Berater im Rahmen der Erstellung der Selbstanzeige nicht alle Einkunftsquellen mitteilt. Auch, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, bei der Verhängung einer milderen Strafe [i]Webel, Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung, NWB Verlag Herne, 2. Aufl. 2014, ISBN: 978-3-482-58982-9mitzuwirken. Zunächst muss das durch den Gesetzgeber festgelegte Strafmaß einer Steuerhinterziehung betrachtet werden. Dieses stellt den Rahmen der zu verhängenden Strafe dar. Im Rahmen der Strafzumessung muss sodann geprüft werden, ob Milderungsgründe in Betracht kommen, welche dazu führen können, dass statt einer Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängt bzw. die Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Strafzumessung
1. Strafmaß bei einer Steuerhinterziehung
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