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Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten
Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen
Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 angefallene Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im VZ 2009 zufließen. Ferner hat der BFH klargestellt, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden ist.
Problemstellung
Der im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer eingefügte § 20 Abs. 9 EStG schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab aus und lässt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € zu. Diese Regelung wird ergänzt durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, wonach bei Kapitaleinkünften § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG tritt.
Mit Urteil vom - VIII R 53/12 (BStBl 2014 II S. 975) hat der BFH das Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG als verfassungsgemäß beurteilt und entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem VZ 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ...