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BFH 14.08.2014 IV R 56/11, BBK 7/2015 S. 306

Steuerrecht | Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

Zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Hotels gehören auch verbilligt vermietete Wohnungen, wenn diese zeitnah in der Buchführung aktiviert worden sind. Die Folge: Die Mieteinnahmen sind Betriebseinnahmen, und die Aufwendungen für die Wohnungen sind Betriebsausgaben. [i]Erträge und Aufwand sind betrieblich Werden die Wohnungen durch den Unternehmer oder seine Angehörigen verbilligt angemietet, ist zudem eine Nutzungsentnahme gewinnerhöhend anzusetzen. Ein Veräußerungsgewinn ist unabhängig von einer etwaigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

[i]Gewillkürtes BV muss zeitnah bilanziert werdenIm Streitfall hatte der Betreiber eines Hotels einen Nebenbau mit drei Wohnungen errichtet, die er seinen drei Kindern verbilligt vermietete. Die Wohnungen aktivierte er. Zu Recht, entschied der BFH.

Hinweis:

[i]Unentgeltliche Überlassung führt zur EntnahmeZum gewillkürten Betriebsvermögen gehören diejenigen Vermög...

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