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Praxisfälle des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 199 Die ausschließlichen Anwendungsbereiche des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG bestehen seit Geltung des AIFM-StAnpG so nicht mehr. Daher muss das Zusammenspiel der beiden Rechtsbereiche bei mittelbaren Beteiligungs- und Fondsstrukturen im Blick behalten werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Grundsätze
[i]Vorrang des Investmentsteuerrechts gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung – Ausnahme und RückausnahmeIm Prinzip verdrängt die Besteuerung nach dem InvStG die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG; zentral statuiert § 7 Abs. 7 AStG, dass die vorangehenden Absätze des § 7 AStG nicht anzuwenden sind, wenn auf die Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden sind – es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem DBA von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
Als Rückausnahme gelten für Kapital-Investitionsgesellschaften die §§ 7–14 AStG (§ 19 Abs. 4 Satz 1 InvStG). Es ist also zwischen Investmentfonds i. S. des § 1 Abs. 1b InvStG und (Kapital-)Investitionsgesellschaften i. S. des § 1 Abs. 1c InvStG zu unterscheiden.
II. Direkte und mittelbare Beteiligung an Investmentfonds
Sofern Anleger unmittelbar in eine Kapital-Investitionsgesellschaft ...