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Praxisfälle des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung
Abgrenzung der beiden Rechtsbereiche im Anwendungsbereich des AIFM-StAnpG
Die Anwendungsbereiche des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG waren in der Vergangenheit trotz wechselhafter Gesetzesgeschichte im Grundsatz von einem Ausschließlichkeitsverhältnis geprägt. Demnach richtete sich die Besteuerung aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen, das als Zwischengesellschaft i. S. des § 7 Abs. 1 AStG qualifizierte oder in eine Zwischengesellschaft investierte, im Grundsatz nach dem InvStG. Mit Inkrafttreten des AIFM-StAnpG Ende 2013 wurde für die Besteuerung aus Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften der Vorrang des InvStG aufgehoben. Dieser Beitrag zeigt die praktischen Konsequenzen der Neuregelung auf und veranschaulicht die Abgrenzung beider Rechtsbereiche anhand von Beispielsfällen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Anwendungsvorrang des InvStG
[i]Grundsatz: Vorrang des Investmentsteuerrechts gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 AStG begründet einen prinzipiellen Vorrang des Investmentsteuerrechts gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG. Gemäß § 7 Abs. 7 AStG sind die vorhergehenden Absätze des § 7 AStG nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesel...