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Mitarbeiterstatus auf Berufsportalen
Müssen berufsbezogene Daten aktualisiert werden?
[i]Müller, NWB 52/2014 S. 3976Unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über Dritte im Internet gespeichert und verbreitet werden dürfen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Grenzen zwischen den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und Meinungsfreiheit andererseits wurden darüber hinaus mehrfach höchstrichterlich festgelegt. Auf Gemeinschaftsebene räumt der EuGH dem Internetnutzer das Recht auf Vergessenwerden ( NWB FAAAE-71837) ein. Die Frage, inwieweit ein im Internet gespeichertes Profil eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berichtigen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Dazu sind eine Fallunterscheidung sowie eine Interessenabwägung erforderlich.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Anwendungsfälle im Allgemeinen
[i]Profile auf Berufsportalen und Internetseiten des ArbeitgebersIm Blickpunkt der Betrachtung stehen einerseits Berufsportale, über die registrierte Nutzer ihr berufsbezogenes Profil speichern und verbreiten können (z. B. Xing, LinkedIn), und andererseits Internetseiten, auf denen Arbeitgeber frei zugänglich Profile ihrer Mitarbeiter veröffent...