Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung [1]
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
die Empfänger
der Hilfe zur Erziehung,
der Hilfe für junge Volljährige und
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
Maßnahmen des Familiengerichts,
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 98 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4602) mit Wirkung v. .