Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Dritter Abschnitt: Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 78a Anwendungsbereich [1]
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
Hilfe zur Erziehung
in einer Tagesgruppe (§ 32),
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
Fundstelle(n):
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 78a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .