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SGB VIII § 66

Viertes Kapitel: Schutz von Sozialdaten

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister [1]

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.

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OAAAE-86210

1Anm. d. Red.: § 66 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 Nr. 152) mit Wirkung v. .