Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe [1]
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
Beurkundung (§ 59),
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. und v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .