„Hersteller- und Vertriebsfirmen können aufatmen“
Produktschulungen – Ein EuGH-Urteil rückt erneut ins Rampenlicht
Zum ersten Mal ins Rampenlicht der steuerrechtlichen Öffentlichkeit geriet das polnische Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-319/12 zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen im Jahr 2012. Damals hagelte es in Berlin heftige Kritik an einer im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen geplanten Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen. Die Neuregelung wurde daraufhin aus dem Gesetzentwurf gestrichen; man wolle zunächst die Entscheidung des EuGH zum polnischen Vorabentscheidungsersuchen abwarten, war zu vernehmen. Diese kam dann im November 2013 und liest sich auf den ersten Blick recht unspektakulär: Es sei dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber nicht gestattet, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen von privaten Bildungsanbietern von der Umsatzsteuer zu befreien. Nur wenn die Zielsetzung der Einrichtung mit denen des öffentlichen Rechts vergleichbar ist, könne die Steuerbefreiung grundsätzlich Anwendung finden. Aktuell rückt diese Aussage des EuGH aber erneut ins Rampenlicht. Denn für viele Hersteller- und Vertriebsfirmen dürfte die EuGH-Rechtsprechung sehr erfreulich sein – sind doch ihre Produktschulungen, wie Pfefferle/Renz auf Seite 812 erläutern, nicht mehr automatisch steuerfrei.
Gar nicht mehr raus aus dem Rampenlicht kommt der Mindestlohn. Erst in der letzten NWB-Ausgabe hat sich Wickert mit Zweifelsfragen zum Mindestlohngesetz in der Vereins- und Verbandspraxis auseinandergesetzt. In dieser Ausgabe nun beschäftigen sich Steinheimer/Krusche auf Seite 851 mit der Frage der Anwendung des Mindestlohns auf „Transitfälle“. Denn es ist hoch umstritten, ob das Mindestlohngesetz auch auf bei ausländischen Transportunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn diese durch Deutschland hindurchfahren, um eine Lieferung in einem anderen Land zuzustellen oder abzuholen, bzw. in Deutschland stoppen, um Ware aufzunehmen oder zu entladen. Das Thema beschäftigt inzwischen auch die EU-Kommission, betrachten die osteuropäischen Transportunternehmen die Verpflichtung zur Zahlung des deutschen Mindestlohns jedenfalls für reine Transitfahrten als einen Verstoß gegen Unionsrecht.
Auf keinen Fall im Rampenlicht stehen möchten am Deutschlands Stromversorger. Mit etwas Sorge sehen die Stromnetzbetreiber daher der an diesem Tag in Europa stattfindenden „hochprozentigen“ partiellen Sonnenfinsternis entgegen. Wie groß die Auswirkungen der Sonnenfinsternis auf die Solarstromerzeugung und damit auf das Stromversorgungssystem in Deutschland sein werden, hängt allerdings stark von der Wetterlage ab. Gänzlich unabhängig vom Wetter gestaltet sich hingegen die Besteuerung von Photovoltaikanlagen, deren ertrag- und umsatzsteuerlichen Grundsätze Schöpflin/Schönwald auf Seite 856 anhand eines Musterfalls veranschaulichen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 793
NWB BAAAE-86129