Finanzinstrumente und Entwicklungskosten
Mit Ausnahme des macro hedging hat der Ersatz des IAS 39 durch IFRS 9 sein Ende gefunden. Zehn Jahre oder ähnlich wurden benötigt, um die IFRS-Regelung zu Finanzinstrumenten „krisensicher“ zu machen. Auslöser war ja die als mangelhaft empfundene Reaktion der internationalen Bilanzwelt auf die großen Finanzkrisen. Die Verschleierung von Risiken in der Konzernbilanz durch Übertragung auf nicht konsolidierte Zweckgesellschaften wurde gerade in Deutschland gebrandmarkt, musste doch der Steuerzahler für spekulative und bilanzgestaltende Maßnahmen großer Kreditinstitute geradestehen. Das soll(te) nicht nochmals passieren, wobei man fragen darf, ob die Rechnungslegung allein ausreichend prohibitiv zur Vermeidung von Zusammenbrüchen großer Institute sein kann. Immerhin befasst sich eine erkleckliche Menge von nationalen und internationalen Instanzen mit der Regulierung der Bankenwelten.
Jedenfalls sind die Anwender und Prüfer der internationalen Rechnungslegung – ohne den US-amerikanischen Bereich – zur Beachtung der neuen Regeln ab Geschäftsjahren, die nach dem beginnen, verpflichtet, sofern bis dahin auch das europarechtliche Endorsement vorliegt. Der Zeitrahmen erscheint recht großzügig, doch dürfen die internen Anpassungen der Datenerfassung und -aufbereitung nicht unterschätzt werden. Im dieses PiR-Hefts befassen sich Sabine Meier und Alexander Mitscherlich mit den Auswirkungen des Umstellungsaufwands. Es geht dabei auch – wie könnte es anders sein – um Angabepflichten. Vor allem werden die bilanziellen Effekte dargestellt, die mit der Umstellung einhergehen. Ausgangspunkt ist der spezielle Anwendungsbereich des IAS 8 mit der Folge einer (regelmäßig) retrospektiven Anwendung, aber ohne pflichtmäßige Anpassung der Vergleichsperioden. Der Effekt aus der erstmaligen Anwendung ist erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen, wodurch sich eine Abweichung zwischen der Schlussbilanz nach IAS 39 und der Eröffnungsbilanz nach IFRS 9 ergibt. Über die Fülle der sonstigen Anpassungen liefert der Beitrag die nötigen Einsichten, um hier bei Bedarf tiefer einzusteigen.
Ein weiterer aus der Feder von Jürgen Schneider ist hochgradig branchenspezifisch ausgerichtet. Es geht um die Aktivierbarkeit von Entwicklungskosten, aber nicht wie sonst im Schrifttum üblich, bei der Pharmawirtschaft oder der Automobilindustrie. Vielmehr befasst sich der Beitrag mit der Aktivierung von Entwicklungskosten medizinischer Produkte (Maschinen u. ä.). Diese müssen ein bestimmtes Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um die erforderliche CE-Kennzeichnung zu erlangen. Fazit der Untersuchung: Bis zur Erreichung einer bestimmten Entwicklungsphase kommt eine Aktivierung der bis dahin entstandenen Kosten nicht in Betracht.
Unsere beiden Autoren Nadine Antonakopoulos und Sebastian Klar haben uns in PiR 12/2014 über das Ergebnis der empirischen Forschung zum Bilanzierungsverhalten bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten nach IFRS und HGB ausführlich informiert. Daran schließt sich jetzt eine zur Ermittlung der Forschungsquote nach den beiden Rechnungslegungsstandards an. Die Untersuchung soll Aufschlüsse über die Zusammenhänge der Forschungsquoten und der Aktivierungspolitik für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte liefern.
Beste Grüße
Wolf-Dieter Hoffmann
Fundstelle(n):
PiR 3/2015 Seite 1
NWB YAAAE-85761