DBAI San Marino Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Republik San Marino”, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik San Marino, einschließlich aller anderen Gebiete, in denen die Republik San Marino in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

    2. in Bezug auf die Republik San Marino das Ministerium der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; in Steuerstrafsachen ist dies das Ministerium der Justiz oder sein bevollmächtigter Vertreter;

  4. umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  6. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  7. bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

  8. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

  9. bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann” erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  10. bedeutet der Ausdruck „Steuer” eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

  11. bedeutet der Ausdruck „ersuchender Vertragsstaat” den um Informationen ersuchenden Vertragsstaat;

  12. bedeutet der Ausdruck „ersuchter Vertragsstaat” den um Informationen ersuchten Vertragsstaat;

  13. bedeutet der Ausdruck „Informationsbeschaffungsmaßnahmen” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen Vertragsstaat zur Beschaffung und Bereitstellung der erbetenen Informationen befähigen;

  14. bedeutet der Ausdruck „Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

  15. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;

  16. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;

  17. bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.

(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen nach dem Recht dieses Vertragsstaats gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.

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XAAAE-85410