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Besteuerung von Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen
Das BMF-Schreiben ändert den UStAE bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Werken der angewandten Kunst. Hintergrund der Änderung ist eine Grundsatzentscheidung des BGH, mit dem dieser seine langjährige Rechtsprechung zur erforderlichen Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst geändert hat.
A. Rechtlicher Rahmen und bisherige Verwaltungsauffassung
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt die Steuer für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Die Vorschrift begünstigt ausschließlich sonstige Leistungen, womit im Falle von Lieferungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausscheidet. Durch den direkten Verweis auf das UrhG müssen sich Anwender des Umsatzsteuergesetzes in diesen Fällen auch mit dem Urheberrecht befassen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorliegen. Diese Ausgangslage erklärt den sehr umfassenden Abschn. 12.7. UStAE. Dort werden ab Abs. 6 Berufe aufgezählt, deren Arbeiten häufig dem Urheberrecht unterliegen sowie verschiedenste Werke, die meist urheberrechtlich geschützt sind.
Abschn. 12.7. Abs. 17 UStAE befasst sich mit Werken der angewandten Kunst (vgl. B.). Dort wurde bisl...