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Steuerberater schulden ihren Auftraggebern fristgerechte und fachlich einwandfreie Auftragserfüllung
[i]LG Frankfurt/M., Urteil vom 25. 4. 2014 - 5/35 StL 5/14, DStRE 2015 S. 127Steuerberater haben den ihnen erteilten Auftrag unter Einhaltung der Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung sowie unter Beachtung der Verlautbarungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer auszuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BOStB). Diese selbstverständliche Feststellung bedeutet im Umkehrschluss, dass der Steuerberater sowohl während der Auftragsbearbeitung als auch nach Auftragsbeendigung Schaden von seinem [i] infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater“ NWB DAAAC-32141 Auftraggeber abwenden muss. Gegen diese Pflicht verstößt er, wenn
er unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 BOStB für den Auftraggeber wochenlang nicht oder nur sehr schwer erreichbar ist;
es aufgrund dessen und seiner Untätigkeit dazu kommt, dass die Finanzverwaltung gegen den Auftraggeber Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge festsetzt und eine Kontensperre veranlasst;
er unter Verstoß gegen § 13 Abs. 4 BOStB ohne einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber und dann auch noch unter ausdrücklichem Hinweis auf seine finanzielle Notlage von diesem einen Geldbetrag in namhafter Höhe einfordert.
Art und Anzahl dieser krassen, kaum nachvollziehbaren
Pflichtverletzungen verdeutlichen, dass sich der Steuerberater in einer Krise
befunden hat und wie schwer es Steuerberatern offenba...