WpÜGAngebV § 8

Vierter Abschnitt: Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

§ 8 Antragstellung [1]

1Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist vom Bieter bei der Bundesanstalt zu stellen. 2Der Antrag kann vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

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WAAAE-84272

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 1. 5. 2002.