WpÜGAngebV § 7

Dritter Abschnitt: Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten

§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAE-84272