WpÜGAngebV § 4

Dritter Abschnitt: Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten

§ 4 Berücksichtigung von Vorerwerben [1]

1Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes entsprechen. 2§ 31 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt entsprechend.

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WAAAE-84272

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 7. 2006 (BGBl I S. 1426) mit Wirkung v. 14. 7. 2006.