Vierter Abschnitt: Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 12a Übergangsvorschriften [1]
Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung als börslich gemeldeten Geschäfte zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAE-84272
1Anm. d. Red.: § 12a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .