WpÜGAngebV § 12a

Vierter Abschnitt: Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

§ 12a Übergangsvorschriften [1]

Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung als börslich gemeldeten Geschäfte zu berücksichtigen.

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WAAAE-84272

1Anm. d. Red.: § 12a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .