WpÜGWidV § 3

§ 3 Reihenfolge der Mitwirkung [1]

(1) 1Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zur Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses nach Maßgabe der in einer Liste (Beisitzerliste) festgelegten Reihenfolge heranzuziehen, und zwar nach dem Eingang der Widersprüche bei der Bundesanstalt. 2Jeder Durchgang der Liste bedeutet einen Turnus. 3Jeder ehrenamtliche Beisitzer wird höchstens einmal je Turnus herangezogen.

(2) 1Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der Beisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsausschusses durch Los bestimmt. 2Das Los zieht der Vorsitzende. 3Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt. 4Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer aus und wird ein neuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheidenden Beisitzers in der Beisitzerliste.

(3) 1Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen. 2Wurde dieser bereits für einen Widerspruch innerhalb des Turnus herangezogen, ist der nächste, noch nicht herangezogene Beisitzer zur Mitwirkung berufen. 3Ein bei seiner Heranziehung verhinderter Beisitzer wird erst wieder im nächsten Turnus herangezogen.

Fundstelle(n):
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WAAAE-84259

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1006).