WpÜGWidV § 1

§ 1 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses [1]

(1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.

(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar sein.

Fundstelle(n):
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WAAAE-84259

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1495).