WpÜGWidV § 6

§ 6 Entscheidungen des Widerspruchsausschusses

(1) 1Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. 2Sofern die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung anordnen.

(2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig.

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WAAAE-84259