WpÜGWidV § 2
§ 2 Vorzeitige Beendigung der Bestellung [1]
1Der Präsident der Bundesanstalt kann einen Beisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen. 2In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des abberufenen Beisitzers bestellt.
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WAAAE-84259
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1495).