USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 1

Feste feiern

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist wieder soweit. Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt. Während die Jecken mit "Helau" oder "Alaaf" Rosenmontag durch die Straßen ziehen, stellen sich andere die Frage, wie man das bunte Treiben eines Karnevalsvereins steuerlich zu werten hat.

Das Unternehmen eines solchen Vereins setzt sich aus den Bereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammen. Die im Rahmen der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs erbrachten Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Für den Vorsteuerabzug sind die Eingangsleistungen dem unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Sollte dies nicht ohne Weiteres möglich sein, sind die Aufteilungsmethoden mit dem Finanzamt abzustimmen (Abschn. 2.10. Abs. 6 UStAE) und dann für mindestens fünf Jahre bindend. Bei Umsätzen von weniger als 35.000 € im Vorjahr sollte man auch die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung in Betracht ziehen (§ 23a UStG).

Da der ideelle Bereich eines Karnevalsvereins nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist an dieser Stelle auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Ob es sich nun um die 5. Jahreszeit handelt oder schlichtweg um ein Dorffest – Gründe zum Feiern gibt es immer. Auch Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr jährlich organisierte Dorffest verlangt, unterliegen laut BFH der ermäßigten Besteuerung. Wie der BFH zu dieser Entscheidung kam, erläutert Höink in seinem .

Viele Grüße aus Herne

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 3 / 2015 Seite 1
NWB UAAAE-84251