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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest
, veröffentlicht am 23. 12. 2014
Der BFH entschied, dass Eintrittsgelder, die von einer Gemeinde für den Zugang zu einem von ihr veranstalteten Dorffest mit u. a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm erhoben werden, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegen. Dabei wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i. V. mit § 30 UStDV nicht durch die Verwaltungsanweisung in Abschn. 12.8. Abs. 2 UStAE eingeengt werden kann.
A. Leitsatz
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gemeinde, veranstaltet jährlich an einem Wochenende ein Dorffest. Die Klägerin hat aus diesem Grunde mit diversen Musikgruppen Konzert-, Engagement- bzw. Honorarverträge abgeschlossen. Die klagende Gemeinde organisierte die Festlichkeiten und stellte Veranstaltungsräume, Festzelte und Bühnen sowie den Zugang zu Strom und kostenlose Verpflegung der Künstler, besorgte die Schankerlaubnis und Verlängerungen der Sperrzeit. Im Verlauf des Festes wurde ein b...