Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.

Dokumentvorschau
infoCenter (Stand: Dezember 2022)

Elektronische Veranlagung

Bernd Langenkämper
Bilanzierung | Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei geringem finanziellem Aufwand

Eine „unbillige Härte“ i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar.

Ab 2024: Krankenversicherungsbeiträge als ELSTAM

Ab dem Jahr 2024 werden den Arbeitgebern die Krankenversicherungsbeiträge privat versicherter Mitarbeiter als elektronische Abzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt. Die bisherigen Papierbescheinigungen der Krankenkassen entfallen . Somit wird dann ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt.

Steuerberaterplattform und elektronisches Postfach auf den Weg gebracht

Der Bundessteuerberaterkammer wurde die Aufgabe übertragen, eine Steuerberaterplattform funktionsbereit vorzuhalten, über die insbesondere die Identifizierung und Authentifizierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft der Berufsträger so durchgeführt werden kann, dass sie für die digitalen Dienstleistungen aus dem Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern zentral und einheitlich zur Verfügung stehen.

I. Definition der elektronischen Veranlagung

Unter der elektronischen Veranlagung versteht man die elektronische Abgabe von Steuererklärungen. Einige – für die Erstellung dieser Erklärung notwendige – persönliche Daten können dabei elektronisch abgerufen und der Steuererklärung beigestellt werden (Vorausgefüllte Steuererklärung - VaSt). Derzeit sind das die Daten aus der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, die Rentenbezugsmitteilungen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherungen sowie die Beiträge zu Riester- und Rüruprenten.

II. Abgabe von Steuererklärungen

1. Allgemein

Nach § 87a AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig. Zudem kann durch die Einzelsteuergesetze bestimmt werden, dass Steuererklärungen auf elektronischem Weg zu übermitteln sind (§ 150 Abs. 6 AO).

2. Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen

Als Anlage zur Steuererklärung sind sowohl die Bilanz (für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem ) als auch die Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlichen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem ), § 5b EStG, § 60 Abs. 4 EStDV.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ab 2016 nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Bei Bilanzierenden steht seit der E-Bilanz-Taxonomie 5.4 und 6.0 im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung” eine entsprechende Taxonomieposition zur Verfügung (Mussfeld), bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – EÜR – sind die jeweiligen Beträge in der Anlage EÜR zu übermitteln.

3. Einkommensteuer

a) Einkommensteuererklärung

Sofern Gewinneinkünfte vorliegen, ist die Einkommensteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sofern eine unbillige Härte gegeben ist, kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In den übrigen Fällen kann die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden (§ 25 Abs. 4 EStG).

Seit dem wird in den Finanzämtern der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bremen und Sachsen die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ angenommen, mit dem Rentner und Pensionäre auf einfachere Weise ihren Erklärungspflichten nachkommen können. Der Vordruck ist bisher allerdings nur als Papiervordruck konzipiert.

Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG) erfüllt sind.

b) Lohnsteueranmeldung

Die aufgrund der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung anzumelden (Lohnsteueranmeldung) und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG).

c) Kapitalertragsteueranmeldung

Sofern ein Steuerabzug vom Kapitalertrag erfolgt, ist die entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenabrufverordnung zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).

4. Körperschaftsteuer

Sowohl die Körperschaftsteuererklärung als auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann darauf verzichtet werden (§ 31 Abs. 1a KStG).

5. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Auch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a AO).

6. Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Voranmeldungen

Sowohl Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Umsatzsteuer(jahres)erklärung sind elektronisch zu übermitteln, wobei auch hier im Zweifel die Härtefallregelungen greifen (§ 18 Abs. 1, 3 UStG).

7. Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuerschuldner hat für den steuerpflichtigen Gewerbebetrieb eine Erklärung zur Feststellung des Steuermessbetrags und ggf. eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung abzugeben (§ 14a GewStG).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen