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FG Hamburg | Berücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte
(1) Die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte sind im Jahr der „Finalität“ aus Gründen des Unionsrechts ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind. (2) Eine derartige „Finalität“ ist gegeben, wenn aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch aufgrund der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugängS. 43lich sind. Der Höhe nach richtet sich der im Fall der „Finalität“ zuzulassende Verlustabzug nach innerstaatlichem Recht, weil eine Gleichbehandlung der steuerlichen Folgen eines inländischen und eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nur dann erfolgen kann, wenn die Verluste nach...