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FG Rheinland-Pfalz | Keine Anrechnung der US-Federal Income Tax auf die deutsche Erbschaftsteuer
Die in den USA entrichtete Federal Income Tax für die Auszahlung einer Lebensversicherung an einen inländischen Begünstigten kann weder nach Art. 11 DBA USA/ErbSt noch nach § 21 Abs. 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden oder nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Im Streitfall erhielt der im Inland lebende Kl. aus der Lebensversicherung eines US-Amerikaners (Erblasser) eine Todesfallsumme i. H. von ca. 463.000 USD ausgezahlt. Von der Versicherungsleistung [i]DBA USA/ErbSt unter DokID NWB ZAAAA-87679 wurde in den USA 10 % Federal Income Tax einbehalten. In der Auszahlung der Lebensversicherung sah das Finanzamt einen Erwerb aus einem Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und besteuerte diesen mit ca. 78.000 €, ohne die in den USA gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Das FG Rheinland-Pfalz sieht ...