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Der Anfang vom Ende der „klassischen“ Einheitsbewertung? – Grundsteuer zunehmend unter Verfassungsdruck
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-82963 Mit (BStBl 2014 II S. 957) hat der BFH aktuell dem BVerfG (Az.: 1 BvL 11/14) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften der Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Der BFH bejaht einen solchen Verfassungsverstoß, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitraum 1964 (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt wegen des 45 Jahre (!) zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (allgemeiner Gleichheitssatz) vereinbar sei.
Ausführlicher Beitrag s..
Anwendungsbereich der Einheitsbewertung: Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist aktuell nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, was die Folgebesteuerung im eigentlichen Sinne anlangt.
Kernaussage des § 21 Abs. 1 BewG: Hauptfeststellungen in Zeitabständen von je sechs Jahren! Der BFH hält die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt nur (dann) für sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Warte akzeptabel, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht ...