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Haftung des Steuerberaters bei versäumtem Einspruch gegen Steuerbescheid
[i]LG Mannheim, Urteil vom 2. 9. 2014 - 1 O 113/13Versäumt der Steuerberater schuldhaft die rechtzeitige Einspruchserhebung gegen den Steuerbescheid, schuldet er seinem Mandanten Schadensersatz und hat diesen in finanzieller Hinsicht dann so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Einspruch fristgemäß eingelegt worden wäre. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist dabei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien beabsichtigt war, sondern welche steuerlich günstigste Möglichkeit dem Mandanten zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Einspruch rechtzeitig [i]Zur Informationspflicht des Steuerberaters Werner, NWB 52/2014 S. 3981erfolgt wäre. Denn im Rahmen des erteilten Auftrags hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend zu wahren und den für diesen sichersten Weg zu wählen. Er hat den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären, hat diesen über alle steuerlich relevanten Fragen zu belehren und ihn auf die Möglichkeiten von Steuerersparnissen hinzuweisen.
Im Streitfall war infolge der Bestandskraft eine gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwands für Wohngebäude (§ 82 Abs. 1 EStDV) auf zwei (statt auf fünf) Jahre zum Zweck des Bezug der Eigenhe...