BGH Beschluss v. - 2 StR 62/14

Instanzenzug: BGH

Gründe

1Der Senat hat die Revision der Verurteilten durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die am eingegangene Anhörungsrüge der Verurteilten.

2Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Stellungnahme vom lag bei der Entscheidung vor. Die Behauptung, die Revision hätte Erfolg gehabt, wenn der Senat die verfassungsrechtlichen Aspekte und die in der Stellungnahme zitierte Rechtsprechung berücksichtigt hätte, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 407/13). Auch die Beanstandung, der Senat habe bei seiner Entscheidung Sachakten nicht berücksichtigen können, greift nicht durch. Die Kenntnis des Akteninhalts war weder mit Blick auf die erhobene Sachrüge noch für die Prüfung der auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revisionsrügen erforderlich. Denn die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer die den Verfahrensfehler enthaltenen Tatsachen vollständig und ohne Bezugnahme auf Aktenstellen angibt (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21).

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

Fundstelle(n):
EAAAE-82752