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Gesellschaftsrecht | Keine Haftung des Aufsichtsrats wegen fehlerhafter Versammlungsleitung
Da die Leitung der Hauptversammlung einer AG nicht zu den gesetzlichen Pflichten des Aufsichtsrats gehört, scheiden insoweit persönliche (Organ-)Ansprüche gegen den Versammlungsleiter wegen entsprechender Leitungsfehler bei der Hauptversammlung per se aus. Gleiches gilt auch für entsprechende schuldrechtliche Ansprüche. Allenfalls denkbar ist dagegen eine deliktische Haftung des Versammlungsleiters (§ 826 BGB) wegen sittenwidriger Schädigung der Gesellschaft. Diese ist aber zumindest dann ausgeschlossen, wenn die Versammlungsleitung erst aufgrund eines nicht unvertretbaren Rechtsrats übernommen worden ist.
Der Versammlungsleiter wird zwar im AktG erwähnt und vorausgesetzt (vgl. § 130 Abs. 2 AktG), nähere Regelungen zu dessen Leitungsbefugnissen fehlen aber ebenso wie eine Festl...