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BFH 11.12.2014 II R 26/12, NWB 3/2015 S. 86

Grunderwerbsteuer | Zurechnung von Grundstücken bei Erwerb einer Gesellschaft unter einer aufschiebenden Bedingung

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, gehört es i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar gemäß auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.

Anmerkung:

Ob ein Grundstück i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG einer Gesellschaft „gehört“, bestimmt sich weder nach dem Zivilrecht noch nach den §§ 39, 41 AO. Im Streitfall wurden die Anteile an einer GmbH veräußert, die Grundstücke unter aufschiebender Bedingung (Bebaubarkeit) erworben hatte. Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung war bereits die Auflassung erklärt, die aufschiebende Bedingung aber weder eingetreten noch war sie aufgehoben worden. Deshalb „gehörten“ die Grundstücke im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung grunderwerbsteuerlich noch nicht zum Vermögen der G...

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