Suchen
KAPrüfbV § 35

Kapitel 3: Sondervermögen

Abschnitt 2: Verwaltung der Sondervermögen

Unterabschnitt 2: Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen

§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung

Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-82125

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden