KAPrüfbV § 19

Kapitel 2: Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

Abschnitt 3: Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 2: Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 19 Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

  1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

  2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und

  3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

Fundstelle(n):
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LAAAE-82125