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Neue Spielregeln für die strafbefreiende Selbstanzeige
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-81947Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl 2014 I S. 2415) haben sich die Rahmenbedingungen für strafbefreiende Selbstanzeigen einerseits deutlich verschärft, andererseits wurden jedoch auch partielle Erleichterungen mit besonderer Relevanz für Unternehmen eingeführt.
Ausführlicher Beitrag s..
Erweiterte Anforderungen an die Vollständigkeit
[i]Nochmals gesteigerte Anforderungen an VollständigkeitEine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige setzt nach dem neu gefassten § 371 Abs. 1 AO voraus, dass vollständige Angaben
zu allen (strafrechtlich) unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart,
mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Neue und verschärfte Sperrgründe
[i]Erhebliche Änderungen bei den SperrgründenVon besonderer Relevanz für Unternehmen ist die neu eingeführte Möglichkeit einer „partiellen“ Selbstanzeigemöglichkeit gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c i. V. mit Satz 2 AO für Steuerarten und Zeiträume, die nicht Gegenstand einer Prüfungsanordnung oder einer bereits begonnenen Betriebsprüfung sind. Zudem führt die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bzw. das Erscheinen des Prüfers für sämtliche Täter und Teilnehmer (Anstifter, G...