USt direkt digital Nr. 24 vom Seite 1

Kuriositäten

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

gehören Sie auch zu denjenigen, die den Weihnachtsbaum aus dem Wald kaufen und Ihren Kaffee niemals "to go" bestellen. Dann wissen Sie, wie Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen können. Mir brachte erst der Einkaufsbegleiter von Eckert die verblüffende Erkenntnis, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Weihnachtsbäume gilt, die bei einem Gewerbetreibenden (z. B. Baumarkt) gekauft werden. Erfolgt der Kauf bei einem Land- und Forstwirt, der zur Umsatzsteuer optiert hat, sind es ebenfalls 7 %. Pau­schaliert er, sind es 5,5 %, wenn der Baum im Wald aufwuchs, und 10,7 % bei Aufzucht in Sonderkultur. Einfacher ist es beim künstlichen Tannenbaum, da werden gleich 19 % fällig.

Ähnlich kurios sind die Steuersätze bei Kaffeegetränkelieferungen, wie Becker in der aufzeigte. So kommt der ermäßigte Steuersatz lediglich für Kaffeegetränke mit hohem Milchanteil (≥ 75 %) in Betracht. Jedoch setzt dieser zudem voraus, dass es sich um tierische Milch handelt, so dass "Ersatzmilchprodukte" nicht darunter fallen.

Hinsichtlich der Hörbücher hat das versucht, Klarheit zu schaffen und die Merkmale eines Hörbuchs, für das der ermäßigte Steuersatz gilt, festzuhalten. Aber auch hier sind die Grenzen zwischen Hörbuch und Hörspiel fließend.

Übrigens nur Feuerwerksdarbietungen mit einer individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordern, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. In diesem Sinne

frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 24 / 2014 Seite 1
NWB XAAAE-81590