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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5225/12 EFG 2015 S. 166 Nr. 2

Gesetze: UStG 2005 § 3 Abs. 1UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1UStG 2005 § 6a Abs. 1 S. 1UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. bUStDV § 17a Abs. 1 S. 1BGB § 1008

Übertragung eines Miteigentumsanteils als Lieferung

Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Leitsatz

1. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils handelt es sich um eine Lieferung und nicht um eine sonstige Leistung. Weder aus Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL noch aus § 3 Abs. 1 UStG geht hervor, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn sich die Übertragung der Verfügungsmacht auf einen körperlichen Gegenstand in seiner Gesamtheit bezieht.

2. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann steuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist (vgl. , Collée, Slg. 2007, I-7861; , BStBl II 2009, 57). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das FA das Verbringen des Liefergegenstandes in den anderen Mitgliedstaat nicht bestreitet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 37
DStRE 2015 S. 1187 Nr. 19
EFG 2015 S. 166 Nr. 2
Ubg 2015 S. 617 Nr. 10
IAAAE-81261

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2014 - 5 K 5225/12

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