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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 45/14 EFG 2015 S. 1579 Nr. 18

Gesetze: AO § 370AO § 378FGO § 76FGO § 82FGO § 96GmbHG § 60InsO § 35InsO § 80InsO § 203MwStSystRL Art. 131MwStSystRL Art. 138Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Richtlinie zur USt) Art. 28c StPO§ 244 UStG§ 3 UStG§ 4 UStG§ 6 UStG§ 6a UStG§ 14 UStG§ 14a UStG§ 15 UStG§ 16 UStDV§ 17a UStDV§ 17c UStDV§ 31 UStDV§ 33 UStDV § 34

Finanzgerichtsordnung: Als allgemein bekannt nicht beweisbedürftige Tatsachen Insolvenzordnung / Umsatzsteuergesetz: Vorsteuer-Rechnungsberichtigung während oder nach Insolvenz Umsatzsteuergesetz: Innergemeinschaftliche Lieferung

Leitsatz

I. Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View sind von Amts wegen heranzuziehen und ohne weiteres als allgemein bekannt bzw. zugänglich verwertbar*; etwa zur Frage des Vorhandenseins der Flächen/Gebäude oder sonstigen Ausstattung in der örtlichen und räumlichen Situation an der zu prüfenden Adresse.

II.

1. Während eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter auch dann für eine Rechnungsberichtigung zuständig, wenn die Leistung bereits vorher bewirkt wurde,

2. Nach Schlussverteilung und Aufhebung der Insolvenz kann die Rechnung nur aufgrund Anordnung des Verfahrens der Nachtragsverteilung berichtigt werden.

III.

1. Anstelle eines fehlenden Bestimmungsort-Belegs genügt die Rechnungs- oder Firmensitzanschrift zumindest dann nicht, wenn der Lieferweg unklar ist.

2. An der Eindeutigkeit und leichten Nachprüfbarkeit von Beleg- und Buchnachweis fehlt es bei konkreten Zweifeln, zum Beispiel

  • mit Stempel des angeblichen Empfängers am Ort des Verkäufers oder nachträglich erstellte Verbringungserklärung;

  • Übernahme- oder Empfangsbestätigung fehlt oder ohne Ort und Datum;

  • für Identität des Abnehmers oder des Abholers ohne Vollmacht oder vollständigen Ausweis nicht identifizierbare Unterschrift.

3. Beleg- und Buchnachweis können widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen werden, etwa aufgrund

  • auffälliger Distanzen zwischen angeblichem Abnehmersitz und anderem Betrieb oder Ort, wohin die Lieferungen nach anderen Unterlagen wahrscheinlicher verbracht wurden;

  • anderslautender Amts- oder Rechtshilfeauskünfte;

  • im Bestimmungsland fehlender Zulassung angeblich dorthin gelieferter Fahrzeuge;

  • unzureichender Flächen oder Gebäude an der behaupteten Lieferadresse (vgl. Leitsatz I).

  • Indizien für Scheinsitz, Scheinabnehmer oder Scheingeschäft z. B. (wie in der Vorsteuer-Rspr.):

  • Angeblicher Geschäftssitz des vermeintlichen Abnehmers bei einem branchenfremden Unternehmen oder Büroservice;

  • keine eigenen oder gemieteten Geschäftsräume, kein Verkaufs- oder Lagerraum, kein eigenes Mobiliar, keine Kassenführung, kein Bankkonto, kein sonst gehaltenes Vermögen, keine Buchführung oder keine aufbewahrten Geschäftsunterlagen an der angeblichen Adresse;

  • an der angeblichen Adresse mangelnde eigene Geschäftstätigkeit oder fehlende Wahrnehmung von Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion oder Behördenkontakten über die Anmeldung oder Gründung hinaus;

  • eine Mitwirkung der Mitarbeiter des an der angeblichen Adresse tätigen fremden Unternehmens bei den angeblichen Geschäften mit der Abnehmerfirma;

  • keine Geschäftsanbahnung oder -abwicklung über die angebliche Adresse; Kommunikation nur mobil oder mit Dritten;

  • Unstimmigkeiten oder Abweichungen bei angegebenen gesetzlichen und anderen Vertretern, bei Kontaktdaten, bei Geschäftsgegenstands-Bezeichnungen, bei Eintragungen im Handels- oder Gewerberegister.

4. Der ersatzweise zulässige objektive Liefer-Nachweis durch den feststellungsbelasteten Verkäufer muss sich darauf erstrecken, wo und bei welchem vertraglichen Abnehmer die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde. Dafür genügt z. B. die Zulassung angeblich gelieferter Fahrzeuge im Bestimmungsland nicht.

5. Vertrauensschutz bei unrichtigen Angaben des Abnehmers setzt neben formeller Vollständigkeit von Beleg- und Buchnachweis die Gutgläubigkeit und zumutbare Sorgfalt des Verkäufers voraus; Anhaltspunkte für Zweifel und die Notwendigkeit eigener persönlicher Nachforschungen beim Abnehmer können sich z. B. aus folgenden Umständen ergeben:

  • Es besteht keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem angeblichen Abnehmer und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person.

  • Das Geschäft mit dem vermeintlichen Abnehmer wird nicht an dessen Geschäftssitz oder nur mobil oder durch einen Dritten angebahnt und der Abnehmer tritt nur in Begleitung oder kaum bzw. nur auf dem Papier in Erscheinung.

  • Fehlende Nachvollziehbarkeit des Markt- und Internetauftritts oder -angebots oder des Email- und Schriftverkehrs, z. B. fehlende oder örtlich nicht passende Faxkennung oder Telefonnummer des Abnehmers.

  • Im Hinblick auf den Umsatzumfang nicht ausreichend nachvollziehbare personelle Kapazitäten, Geschäftsausstattung oder Logistik des angeblichen Geschäftspartners oder Auffälligkeiten in seiner Person.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1579 Nr. 18
GmbH-StB 2015 S. 295 Nr. 10
XAAAE-95853

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2015 - 3 K 45/14

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