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Gesellschaftsrecht | Stimmrechtsverbot für GmbH-Gesellschafter bei Interessenkollision
Ein Gesellschafter hat kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für einen anderen ausüben, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Da dabei das Stimmverbot eine Interessenkollision verhindern und verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten soll, ist – obwohl der Norm kein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, dass beim Vorliegen jedweden Interessenskonflikts ein Stimmrechtsausschluss einzugreifen hat – eine weite Auslegung bzw. Analogie dieser Regelung mit der Folge geboten, dass nicht nur ein GmbH-Gesellschafter nicht mitstimmen darf, der zugleich zu 50 % Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist, [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafter-Versammlung“ NWB CAAAB-05663sondern auch derjenige GmbH-G...