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Lohnsteuer | Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt nach dem auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an , BStBl 2005 II S. 782).
Dass das Urteil der Vorinstanz dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widersprach und die rechtspolitischen Erwägungen des FG Sachsen-Anhalt die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, war bereits im Schrifttum festgestellt worden (s. Wagner, EFG 2014 S. 744). Dies hat der BFH nun bestätigt und erneut festgestellt, dass es bei der typisierenden Regelung weder auf die konkre...