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Prüfung der Zahlungsunfähigkeit durch GmbH-Geschäftsführer
Zahlungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO), was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn sie sich nicht innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der Forderungen erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen kann. Dabei gilt: Beträgt die innerhalb von drei Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist so lange nicht von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der GmbH dagegen 10 % oder mehr, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Siche...