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Wissenszurechnung innerhalb der Finanzbehörde
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Information erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt ( NWB TAAAE-70240).
Insbesondere die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände enthalten häufig auch subjektiveMerkmale, die auf die Kenntnis des Gläubigers etwa von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners abstellen. Dabei bleibt meist offen, auf wessen Kenntnis namentlich bei großen Organisationen, wie etwa Bundesländern, Banken oder Versicherungen dann abzustellen ist. Insoweit hat der BGH zwar bereits mit Urteil vom - VI ZR 306/95 (ZIP 1997 S....