Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Treaty Override auf dem Prüfstand
Anmerkungen zum
Der römische Rechtssatz pacta sunt servanda verlangt von den Staaten, ihre völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Gleichwohl gehört es aus deutscher Perspektive zur Abkommenspraxis, ungewünschte abkommensrechtliche Besteuerungsfolgen unilateral zu überschreiben. So z. B. wenn in Deutschland freigestellte Einkünfte im Ausland nicht besteuert werden und eine Keinmalbesteuerung droht. Der BFH hat in seinem jüngsten Beschluss zum wiederholten Male die Auffassung vertreten, ein solches Treaty Overriding in Gestalt von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG verstoße gegen die Verfassung.
Verstößt die in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Rechtsfolge, die abkommensrechtliche Freistellung nicht zu gewähren, als sog. Treaty Override gegen Verfassungsrecht?
Führt die gesetzliche Neuregelung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG erfolgreich zur Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf irische Piloten, wenngleich für solche § 50d Abs. 8 EStG vom BFH nach § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG a. F. als speziell angesehen wurde?
Hält die in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG angeordnete Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG stand oder handelt es sich um eine verfassungswidrige sog. „echte“ Rückwirkung?
I. Sachverhalt
[i]Urbahns, Rangverhältnis von § 50d Abs. 8 und 9 EStG geklärt, StuB 2012 S. 438 NWB MAAAE-10453 Zech/Reinhold, Wieder nur ein irischer Pilotenfall oder eine Grundsatzentscheidung?, IWB 2014 S... Salzmann, Weitere Treaty Overrides aufgrund des AmtshilfeRLUmsG, Ritzkat, Freistellungsmethode (DBA), infoCenter