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Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAE-79699Arbeitgeber, die ihren geringfügig Beschäftigen einen Stundenlohn von mehr als 8,50 € bezahlen, vertreten häufig die Auffassung, dass sie von dem zum in Kraft tretenden Mindestlohngesetz nicht betroffen sind. Diese Auffassung ist leider nicht zutreffend, denn es besteht ggf. Bedarf, die bestehenden Verträge anzupassen und sich auf die neu eingeführten Dokumentationspflichten einzustellen.
Ausführlicher Beitrag s..
Einhaltung des Mindestlohns
[i]Wochenarbeitszeit von zehn Stunden gilt als festgelegtHat der geringfügig Beschäftigte seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen, liegt „Arbeit auf Abruf“ (§ 12 TzBfG) vor. Ist in solchen Fällen die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von wöchentlich zehn Stunden, monatlich also von 40 Stunden, als vereinbart. Obwohl ggf. tatsächlich eine geringere Arbeitszeit besteht und gewollt ist, sind dann schnell die Grenzen des Mindestlohngesetzes unterschritten, so dass diese Fälle mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und ggf. die Verträge anzupassen sind.
Feste monatliche Vergütung – die Arbeitsstunden sind im Arbeitsvertrag enthalten
In diesen Fällen ist mittels der angegebenen Arbeitszeit der Zeitlohn auszurechnen. Liegt der berechnete Zeitl...