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Umsatzsteuer | Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung
Betriebsvorrichtungen sind nach dem keine Bauwerke i. S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a. F.
Mit Recht folgt der BFH bei der Auslegung des im Steuerrecht nicht definierten Begriffs „Bauwerk“ dem allgemeinen zivilrechtlichen und auch steuerlichen Verständnis. Betriebsvorrichtungen sind danach keine Gebäude oder Gebäudeteile. Abschn. 13b.2 UStAE, der sich an der Baubetriebe-Verordnung orientiert, ist insoweit unrichtig. [i]Grundlagen „Betriebsvorrichtung“ NWB XAAAE-33495Abweichend von Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE sind z. B. auch Photovoltaikanlagen jedenfalls dann, wenn es sich um Auf-Dach-Konstruktionen handelt, keine Bauwerke.