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Einkommensteuer | Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011
Mit Allgemeinverfügung vom haben die obersten Finanzbehörden der Länder sämtliche am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verstoße gegen das Grundgesetz.
Der BFH hat mit Urteilen vom - III R 67/09 (BStBl 2012 II S. 567), vom - III R 80/09 (BStBl 2012 II S. 816) und vom - III R 18/13 (BStBl 2014 II S. 383) entschieden, dass die für die Veranlagungszeitäume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Der [i]Grundlagen „Kinderbetreuungskosten“ NWB ZAAAE-408872 BvR 2354/12 die geg...