NWB Nr. 44 vom Seite 3289

„Antworten auf offen gebliebene Fragen”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das lang ersehnte BMF-Schreiben zur Photovoltaik ist da

EEG-Umlage sinkt ab 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde“ ist zurzeit überall in der Presse zu lesen. Für Steuerrechtler viel interessanter ist hingegen das aktuelle BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen. Hintergrund des Schreibens ist die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012. Durch diese Novelle wurde der Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Betroffen hiervon sind Photovoltaikanlagen, die seit dem in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die Übergangsvorschrift fallen. Betreiber dieser neuen Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber für den dezentral (selbst) verbrauchten Strom keine Vergütung. Die nicht vergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Diese Neuregelungen machten eine Anpassung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen erforderlich. Dabei blieben zunächst viele Fragen offen. Die jetzt vom BMF gefundenen Antworten unterzieht Becker auf Seite 3308 einer kritischen Würdigung.

Mit schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen einer zunächst regulären Außenprüfung und einem daraus erwachsenden Steuerstrafverfahren befassen sich Webel/Wähnert auf Seite 3324. Für den Betroffenen ist es wichtig zu wissen, woran er ist. Denn während bei einer Außenprüfung der Steuerpflichtige zu umfangreicher Mitwirkung verpflichtet ist, gilt im Rahmen eines Strafverfahrens der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“, niemand ist gehalten, sich selbst zu beschuldigen. Und auch der Prüfer muss aufpassen. Sollte er versäumen, den Steuerpflichtigen über die Einleitung des Strafverfahrens zu informieren, sind die von ihm gesammelten Erkenntnisse nicht verwertbar. Grundsätzlich bieten die neuen digitalen Prüfungstechniken wie die „Summarische Risikoprüfung (SRP)“ dem Außenprüfer erweiterte Suchoptionen zur Verifikation der für die Besteuerung relevanten Angaben. Auf diese verbesserten Prüfungsmöglichkeiten bei einem sowieso schon komplexen Steuerrecht müssen Steuerberater mit einer vorbeugenden Tax-Compliance in den Unternehmen reagieren.

Keine Chance auf vorbeugende Maßnahmen haben Erben, die im Nachlass von Schwarzgeld-Konten im Ausland überrascht werden. Für sie gibt es nur eins, „reinen Tisch“ machen mit der Finanzverwaltung und eine Selbstanzeige stellen. Doch das ist bei im Ausland liegenden Geldern oft leichter gesagt als getan. Meist hat der Erblasser aus Angst vor Entdeckung keinerlei Unterlagen aufbewahrt. Wie also die Vermögenswerte ausfindig machen? Dönmez/Fischer zeigen auf Seite 3335 auf, welche Möglichkeiten der Informationsbeschaffung im In- und Ausland bestehen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3289
NWB HAAAE-77350