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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – wichtige Änderungen auch für Steuerberater
[i]Frings, NWB 1-2/2013 S. 49Am ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (BGBl 2014 I S. 1218) in Kraft getreten. Es ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und AGB anwendbar. Neu sind insbesondere folgende Regelungen:
Beschränkung der Vereinbarung von Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr durch AGB
[i]Höchstfristen für FälligkeitsregelungenVereinbarungen über abschließende Zahlungsfristen von Entgeltforderungen durch AGB sollen beschränkt werden (s. § 271a und § 308 Nr. 1a und 1b BGB n. F.). Abschlags- und Ratenzahlungen werden davon nicht berührt.
Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ab dem Empfang der Gegenleistung oder der Rechnung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich und damit individuell vereinbart wurde und zugleich die Belange des Gläubigers (hier: des Steuerberaters) dadurch nicht grob unbillig außer Betracht bleiben. Auch wenn eine entsprechende Vereinbarung unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Es gelten dann die gesetzlichen Fristen.
Verschärfung von Verzugsfolgen
[i]Verzugszinsen und PauschaleDie Folgen des Verzugs im Geschäftsverkehr sind nachhaltig verschärft worden (s. § 288 BGB n. F.): So steigt der gesetzliche Verzugszins von ach...