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Aktuelle Rechtsprechung zum Elterngeld
BSG-Entscheidungen zu Ansprüchen nach dem BEEG
Seit dem Jahr 2007 gilt für Geburten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Gesetzgeber entwickelt durch verschiedene Novellierungen die rechtlichen Grundlagen stetig weiter, beispielsweise durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs und den Gesetzentwurf zum sog. Elterngeld Plus. Zweite treibende Kraft bei der ständigen Fortentwicklung des geltenden Rechts zum Elterngeld sind die Sozialgerichte, hierbei insbesondere der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der für Fragen zum BEEG zuständig ist. Das BSG hat in der letzten Zeit einige wichtige Urteile und Beschlüsse gefasst, die insbesondere darauf eingehen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der nachfolgende Beitrag stellt deshalb einige wesentliche aktuelle Entscheidungen vor.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Anspruch auf Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–4 BEEG).